Gestützt auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil vorgenommene Zuweisung der Grundstücke im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschliessend erfolgt ist. Dies schon deshalb, weil im Zweifel die im Rahmen des Scheidungsprozesses erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung als erschöpfende Regelung zu betrachten ist und ein Nachverfahren, d.h. ein lückenhaftes Urteil nicht leichthin angenommen werden darf (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 120 ZGB, BGE 108 II 385). Etwas anderes ist denn aus dem [Scheidungs]Urteil auch nicht ersichtlich.