BGE 108 II 385). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass höchstens der Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden kann, die Zuweisung der Vermögenswerte jedoch auch dann bereits im Scheidungsurteil zu erfolgen hat. Gestützt auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil vorgenommene Zuweisung der Grundstücke im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschliessend erfolgt ist.