Dies schliesst zwar nicht aus, dass sich die Ehegatten bereits vorprozessual güterrechtlich auseinander setzen, doch ist eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention erst mit der gerichtlichen Genehmigung rechtsgültig. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann zwar nach richterlichem Ermessen ausnahmsweise in ein separates Verfahren verwiesen werden, damit sich bei komplizierten Verhältnissen die Beurteilung des Scheidungsanspruchs und der andern damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht allzu lange verzögert, doch besteht keine Möglichkeit, nur einzelne Fragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Scheidungsverfahren abzutrennen.