Sie macht geltend, es sei zwar richtig, dass ein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung betreffend dieses Grundstück in der Scheidungsvereinbarung nicht explizit erwähnt sei, dies bedeute jedoch nicht, dass unter den Parteien kein solcher Aufschub vereinbart worden sei. So hätten sie bewusst keine Saldierung aller gegenseitigen Ansprüche in ihrer Scheidungsvereinbarung vorgenommen. Fehle jedoch eine solche Erklärung, so hätten die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Vermögenswerte aufgeschoben.