Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Erwerb des Miteigentums von ihrem geschiedenen Ehemann handle es sich um ein Rechtsgeschäft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, denn eine diesbezügliche Auseinandersetzung bezogen auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, sei noch nicht erfolgt, weshalb eine steuerfreie Handänderung vorliege. Sie macht geltend, es sei zwar richtig, dass ein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung betreffend dieses Grundstück in der Scheidungsvereinbarung nicht explizit erwähnt sei, dies bedeute jedoch nicht, dass unter den Parteien kein solcher Aufschub vereinbart worden sei.