2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Der Kauf einer Liegenschaft bzw. eines Miteigentumsanteils und damit verbunden der Übergang des Eigentums an einem Grundstück ist grundsätzlich eine steuerbegründende Handänderung im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG und löst folglich die Steuerpflicht aus. § 3 HStG regelt jedoch verschiedene Tatbestände, die von der Handänderungssteuer befreit sind. Als solche steuerfreie Handänderungen gelten u.a. gemäss Ziff. 2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung.