In der Folge wurde A zu einer Handänderungssteuer veranlagt. Nach erfolgloser Einsprache gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie verlangten, von der Handänderungssteuer befreit zu werden, da es sich um eine Handänderung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung handle. Aus den Erwägungen: 1.- (Nichteintreten bezüglich B, da dieser als nicht Steuerpflichtiger nicht beschwerdelegitimiert ist). 2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer.