In Ihrer Scheidungsvereinbarung vom 19. Dezember 2000 hielten sie fest, dass das Grundstück Nr. 193 in alleiniges Eigentum von A übergehen solle. Das Grundstück Nr. 831 solle je zur Hälfte im Miteigentum von A und B bleiben, wobei die Parteien das Grundstück und die Wohnungen gemeinsam verwalten würden. Im Scheidungsurteil vom 31. Mai 2001 merkte das Gericht diese Eigentumszuteilung vor und erklärte die Parteien im Übrigen güterrechtlich als auseinandergesetzt. Mit öffentlicher Urkunde vom 17. Dezember 2004 verkaufte B seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 831 an A. In der Folge wurde A zu einer Handänderungssteuer veranlagt.