| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Betreff: Die Eheleute A und B waren Eigentümer des Grundstücks Nr. 193, GB Z. Darauf befanden sich ein Wohnhaus sowie ein selbst erbautes Mehrfamilienhaus. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung liessen sie die Fläche des Mehrfamilienhauses vom ursprünglichen Grundstück Nr. 193 abparzellieren und begründeten das neue Grundstück Nr. 831, GB Z. In Ihrer Scheidungsvereinbarung vom 19. Dezember 2000 hielten sie fest, dass das Grundstück Nr. 193 in alleiniges Eigentum von A übergehen solle.