{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-102-1_2006-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2551", "Checksum": "36e3166202b23354e9f8d350d361fe71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 102_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.01.2006 A 05 102_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. 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Gestützt auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil vorgenommene Zuweisung der Grundstücke im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschliessend erfolgt ist. Dies schon deshalb, weil im Zweifel die im Rahmen des Scheidungsprozesses erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung als erschöpfende Regelung zu betrachten ist und ein Nachverfahren, d.h. ein lückenhaftes Urteil nicht leichthin angenommen werden darf (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 120 ZGB, BGE 108 II 385). Etwas anderes ist denn aus dem [Scheidungs]Urteil auch nicht ersichtlich. (...) Schliesslich ist auch aus der Scheidungsvereinbarung kein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, ersichtlich. (...) Anzumerken ist überdies, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch ein Verbleib einer Liegenschaft im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten sehr wohl möglich ist. Eine Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum einer Partei ist nicht zwingend nötig bzw. der Verbleib der Liegenschaft im Miteigentum bedeutet gerade nicht, dass diesbezüglich (noch) keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist. c) Ist somit festzustellen, dass auch in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, im Scheidungsurteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, so handelt es sich beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin um ein gewöhnliches Kaufgeschäft unter Miteigentümern, und somit nicht um eine Handänderung als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Folglich liegt auch keine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2 HStG vor. Daran vermögen auch die gegenteiligen Feststellungen im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 nichts zu ändern. Massgeblich ist nämlich einzig das Scheidungsurteil. Nur Handänderungen, die gestützt auf die Zuweisung von Grundstücken im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss dem Scheidungsurteil erfolgen, sind steuerbefreit. Der Hinweis in den Weisungen zum Handänderungssteuergesetz, es sei nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig sei und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten seien (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, N 4 zu § 3 Ziff. 2), meint denn auch nur, dass diese Handänderung mit den entsprechenden privatrechtlichen Formvorschriften auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgen kann. Sie muss jedoch ihren Grund im Scheidungsurteil haben. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, sah doch die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsurteil Miteigentum der beiden Beschwerdeführer an der fraglichen Liegenschaft vor, und eben nicht die Übertragung der Liegenschaft zu Alleineigentum an die Beschwerdeführerin gegen entsprechende Abgeltung. 4.- a) Eine analoge Anwendung des Steuerbefreiungstatbestandes von § 3 Ziff. 2 HStG auf Rechtsgeschäfte unter geschiedenen Eheleuten ist schliesslich nicht möglich. In § 3 HStG sind die steuerfreien Handänderungen abschliessend aufgezählt. Nur jene Handänderungen sind steuerfrei, die sich unter die Ausnahmebestimmung von § 3 HStG subsumieren lassen; alle anderen Rechtsgeschäfte mit Übertragung von Grundeigentum lösen die Steuerpflicht aus, sofern nicht ein subjektiver Steuerbefreiungsgrund gemäss § 5 HStG vorliegt. Diese Praxis gründet auf der strikten Anwendung des Legalitätsprinzips, das sowohl für die Erhebung einer Abgabe wie auch für die Befreiung von der Abgabe eine klare und ausreichende gesetzliche Bestimmung verlangt (LGVE 2003 II Nr. 25 Erw. 4c mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) beruft, kann ihrem Standpunkt nicht gefolgt werden. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, kennt das Handänderungssteuergesetz den Tatbestand des Steueraufschubs nicht, sondern lediglich jenen Tatbestand, der zur vollständigen Befreiung der Steuerpflicht führt (Steuerbefreiung). Die Weisungen der Steuerverwaltung zur Auslegung von § 4 Ziff. 2 GGStG, welche den Steueraufschub betreffen, sind somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allemal bleibt festzuhalten, dass die damaligen Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren und das in der Folge erlassene Scheidungsurteil umfassend und abschliessend geregelt haben, weshalb für eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit dem rund 3 Jahre späteren Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) kein Raum bleibt. |"}