dies umso weniger, als eben nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin bei Vertragabschluss mangels Vorliegen der vormundschaftlichen Genehmigung nicht als feste Forderung im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden kann. 4.- a) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Entschädigung von Fr. 140'000.-- für die erbrachten Pflegeleistungen nicht in das Bemessungsjahr 2000 fällt und deshalb auch nicht mit einer Jahressteuer auf ausserordentliche Einkünfte nach Massgabe von § 251 StG erfasst werden darf. Die Entschädigung gilt als im Steuerjahr 2002 realisiert und ist daher in diesem Jahr als Einkommen zu besteuern. |