In jenem Zeitpunkt werde der feste Anspruch begründet, und es sei mit der Besteuerung des Liegenschaftsgewinns nicht bis zur Vertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch, zuzuwarten (StE 2003 B 21.2 Nr. 17). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes (aus der Sicht des Verkäufers), sondern um die Besteuerung des Eigentumserwerbs (aus der Sicht der Käuferin). Allerdings ist der Eigentumserwerb - wie erwähnt - nicht unmittelbares Objekt der Einkommensbesteuerung, sondern nur Anknüpfungspunkt für die steuerrechtliche Erfassung der Abgeltung der erbrachten Pflegeleistungen.