um die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Liegenschaften. Auch im Urteil vom 31. März 2003 ging es um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsgrundstücken. Dabei bestätigte das Gericht den Grundsatz der Zurechnung im Zeitpunkt des rechtsgültigen Abschlusses des Veräusserungsvertrages. In jenem Zeitpunkt werde der feste Anspruch begründet, und es sei mit der Besteuerung des Liegenschaftsgewinns nicht bis zur Vertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch, zuzuwarten (StE 2003 B 21.2 Nr. 17).