O, N 4 zu Art. 210 DBG). f) (¿) g) Das Bundesgericht stellt für Einkünfte aus der Veräusserung von Grund-stücken auf den Zeitpunkt ab, in welchem der Kaufvertrag durch öffentliche Beurkundung rechtsgültig abgeschlossen wurde und seine Erfüllung nicht unsicher erscheint (StE 2003 B 21.2 Nr. 17 und weitere Urteile). Diese Praxis ist aber besonders im Hinblick auf die Stellung des Veräusseres und dessen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung entwickelt worden. So ging es im Urteil des Bundesgerichts i.S. G. vom 1. November 1991 (publiziert in: StE 1992 B 21.2 Nr. 6 Erw. 3b = ASA 61,666 ff.) um die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Liegenschaften.