Dies steht in Einklang mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 151 Abs. 2 OR, wonach für den Beginn der Wirkungen der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Bedingung in Erfüllung geht (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 4225). Zwar sind die erwähnten Normen in der Regel dispositiver Natur, und die Parteien können eine andere Abrede treffen. Doch kann weder eine solche abweichende Abrede noch die ex tunc Wirkung nach Erteilung der Genehmigung die Grundsätze der steuerrechtlichen Realisation umstossen.