Dass die Parteien eines Kaufvertrages grundsätzlich den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr, die mit der Sache verbunden sind, frei (und damit auch rückwirkend, d.h. vor Vertragsschluss) vereinbaren können, lässt der Gesetzgeber zwar zu (Art. 185 Abs. 1 OR). Liegt aber ein Vertrag vor, der unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über (Art. 185 Abs. 3 OR). Dies steht in Einklang mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art.