ZGB die Vertragswirkungen ex tunc eintreten lässt. Damit allein kann jedoch der Einkommenszufluss im Steuerjahr 2000 nicht begründet werden. Eine Rückwirkung im engen Rechtssinne liegt nicht vor. Eine solche kann nur vom Gesetz angeordnet werden, das in solchen Fällen die Fiktion aufstellt, der Tatbestand eines Rechtsgeschäfts habe schon anfänglich vorgelegen, obwohl er erst später eintrat (z.B. im Fall von Art. 10 OR; BGE 99 II 301). Dass die Parteien eines Kaufvertrages grundsätzlich den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr, die mit der Sache verbunden sind, frei (und damit auch rückwirkend, d.h. vor Vertragsschluss) vereinbaren können, lässt der Gesetzgeber zwar zu (Art.