O., N 8 zu Art. 210 DBG). Die endgültige Klärung der Rechtslage und die darauf folgende Erfüllung der Ansprüche der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem Gesagten erst im Jahre 2002, und folglich hat das Einkommen steuerrechtlich erst in diesem Jahr als realisiert zu gelten. e) Die Vorbringen der Steuerbehörden können an diesem Ergebnis nichts ändern. Zwar ist es richtig, dass die Kaufvertragsparteien den Übergang von Nutzen und Schaden rückwirkend per 1. Januar 2000 festsetzten. Es trifft auch zu, dass eine rechtskräftige Zustimmung zum Kaufvertrag gestützt auf Art. 421 Ziff. 1 ZGB die Vertragswirkungen ex tunc eintreten lässt.