Der Regierungsstatthalter entzog denn auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, um bedrohte Interessen des Entmündigten einstweilen zu schützen. Das Obergericht, das bis zu seinem Endentscheid bezüglich der aufschiebenden Wirkung keine andere Anordnung erliess, schützte die Auffassung des Regierungsstatthalters in diesem Punkt. Es sei richtig gewesen, bis zur definitiven Klärung der Rechtslage den Eintrag des umstrittenen Vertrages ins Grundbuch einstweilen zu verhindern. Damit war bis zum Erlass des Urteils durch das Obergericht die Zustimmung des Gemeinderates vorläufig aufgehoben, und der Kaufvertrag befand sich im Zustand der Schwebe und konnte nicht vollzogen werden.