Zum einen hatte sich die Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung - verpflichtet, künftig über das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu verfügen. Zum anderen wurde die Rechtslage durch das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsstatthalters erneut kompliziert und der Bestand des Kaufvertrages in Frage gestellt. Der Regierungsstatthalter entzog denn auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, um bedrohte Interessen des Entmündigten einstweilen zu schützen.