Zwar lässt sich der Standpunkt vertreten, der Schwebezustand des Kaufvertrages sei mit dem vorläufigen Eintritt der Rechtskraft des gemeinderätlichen Genehmigungsentscheides weggefallen, umso mehr, als der Notar den Kaufvertrag offenbar am 22. März 2001 beim Grundbuchamt angemeldet hatte. Eine solche Betrachtungsweise erweist sich aber als nur formale. Zum einen hatte sich die Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung - verpflichtet, künftig über das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu verfügen.