Vormundschaftsbehörde und Aufsichtsbehörde hatten über die Zustimmungswürdigkeit des Kaufvertrages unterschiedliche Auffassungen. Das führte dazu, dass der Regierungsstatthalter die mittlerweile rechtskräftige Zustimmungsverfügung vom 7. März 2001 aufhob und so die Beschwerdeführerin veranlasste, das Obergericht als Beschwerdeinstanz anzurufen. Zwar lässt sich der Standpunkt vertreten, der Schwebezustand des Kaufvertrages sei mit dem vorläufigen Eintritt der Rechtskraft des gemeinderätlichen Genehmigungsentscheides weggefallen, umso mehr, als der Notar den Kaufvertrag offenbar am 22. März 2001 beim Grundbuchamt angemeldet hatte.