Diese Genehmigung erfolgte erst mit Verfügung vom 7. März 2001 und somit nicht im Bemessungsjahr 2000. Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Gemeinderat habe die Genehmigung bereits im Dezember 2000 erteilt, kann darauf nicht abgestellt werden. Der Gemeinderat Z hatte zwar sogleich nach Abschluss des Kaufvertrages erstmals dem Kaufvertrag zugestimmt, betrachtete diese Genehmigung jedoch nicht als abschliessend, wie sich aus dem Entscheid des Regierungsstatthalters vom 17. Juli 2001 ergibt. Vormundschaftsbehörde und Aufsichtsbehörde hatten über die Zustimmungswürdigkeit des Kaufvertrages unterschiedliche Auffassungen.