, Zürich 2002, S. 530 und 533; Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, Zürich 2001, Rz. 616 ff.). d) Gemäss dieser Rechtslage kann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (4.8.2000) von einem festen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung der Pflegeentschädigung nicht gesprochen werden. Die Vereinbarung stand unter der Bedingung der zwingend erforderlichen Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde, die im öffentlichen Interesse das Geschäft unter dem Blickwinkel der Ausgewogenheit und der Berücksichtung der Interessenlage des Mündels zu prüfen hatte. Diese Genehmigung erfolgte erst mit Verfügung vom 7. März 2001 und somit nicht im Bemessungsjahr 2000.