Die volle Gültigkeit des Vertrages steht somit unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag zustimmt (Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 421/422 ZGB, N 4 zu Art. 424 ZGB). Eine (rechtskräftig) erteilte Zustimmung hat zur Folge, dass der Vertrag oder das Rechtsgeschäft rückwirkend in Kraft tritt. Auf der anderen Seite führt eine Ablehnung des Geschäfts durch die Vormundschaftsbehörde dazu, dass das Rechtsgeschäft ebenfalls rückwirkend (ex tunc) dahinfällt und allfällig bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind (zum Ganzen: Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 530 und 533;