Solange keine rechtskräftige Zustimmung vorliegt, bleibt das Rechtsgeschäft allerdings in der Schwebe. Ein Geschäft, das ohne die vom Gesetz verlangte Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten abgeschlossen worden ist, hat für den Bevormundeten bzw. Entmündigten nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfts (Art. 424 ZGB). Die volle Gültigkeit des Vertrages steht somit unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag zustimmt (Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 421/422 ZGB, N 4 zu Art.