Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Kaufvertrag über das Grundstück, um erfüllt werden zu können, mittels behördlichem Verwaltungsakt der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden musste (Art. 421 Ziff. 1 ZGB). Die Vertragsparteien beauftragten denn auch den Notar, die vormundschaftliche Genehmigung einzuholen und nach deren Vorliegen das Rechtsgeschäft beim Grundbuchamt anzumelden. Solange keine rechtskräftige Zustimmung vorliegt, bleibt das Rechtsgeschäft allerdings in der Schwebe.