, Basel 2002, N 7 zu Art. 369 ZGB). Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen braucht er die Zustimmung seiner Mutter als der gesetzlichen Vertreterin. Wegen der Interessenkollision (Erledigung der Nachlasssache) wurde A beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Beiständin C vertreten, die namens des Verkäufers die öffentliche Urkunde unterzeichnete. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Kaufvertrag über das Grundstück, um erfüllt werden zu können, mittels behördlichem Verwaltungsakt der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden musste (Art.