Im vorliegenden Fall schloss B mit ihrem Sohn am 4. August 2000 den Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 735, wobei ein Teil des Kaufpreises durch die Anrechnung des Pfleglohnes über den Betrag von Fr. 140'000.-- getilgt wurde. Überdies vereinbarten die Parteien, den Übergang von Nutzen und Schaden auf den 1. Januar 2000 rückwirkend eintreten zu lassen. (¿) c) Der Verkäufer A ist als entmündigte und unter die elterliche Sorge seiner Mutter gestellte Person grundsätzlich handlungsunfähig (Art. 17 ZGB i.V.m. Art. 369 und Art. 385 Abs. 3 ZGB; Langenegger, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 7 zu Art.