So wenn unbestimmt ist, ob der Steuerpflichtige effektiv das Einkommen erzielen kann, weil z.B. sein Schuldner nicht zahlungswillig oder zahlungsfähig ist (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 6 zu Art. 210 DBG). Auch beim Erwerbseinkommen bedient man sich häufig der Ist-Methode, und es wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Forderung (Zahlung oder Gutschrift) abgestellt (ASA 60,141 f.). b) Im vorliegenden Fall schloss B mit ihrem Sohn am 4. August 2000 den Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 735, wobei ein Teil des Kaufpreises durch die Anrechnung des Pfleglohnes über den Betrag von Fr. 140'000.-- getilgt wurde.