In diesem Zusammenhang wird von der sogenannten Soll-Methode gesprochen; abgestellt wird auf die (vermutliche) Durchsetzbarkeit der durch Rechtsgeschäft begründeten Forderung (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 268; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 5 zu Art. 210 DBG). Ist dagegen die Erfüllung der Forderung unsicher, wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt (sog. Ist-Methode). So wenn unbestimmt ist, ob der Steuerpflichtige effektiv das Einkommen erzielen kann, weil z.B. sein Schuldner nicht zahlungswillig oder zahlungsfähig ist (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 6 zu Art.