Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.- a) Gemäss § 54 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Diese Regel findet sich mit gleichem Wortlaut in Art. 210 Abs. 1 DBG und Art. 64 Abs. 1 StHG. Die zeitliche Bemessung des Einkommens wird mitbestimmt durch die Frage, welches Einkommen in der Bemessungsperiode als realisiert zu gelten hat. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es darauf an, wann die steuerpflichtige Person über einen bestimmten Einkommensbestandteil disponieren kann.