Mit Verfügung vom 11. April 2002 wurde B für den Betrag von Fr. 140'000.-- (angerechnete Entschädigung für Pflegeleistungen) zu einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Jahr 2000 veranlagt. Nach dem Einspracheverfahren gelangte B an das Verwaltungsgericht und machte geltend, entgegen der Auffassung der Steuerbehörden sei ihr das Einkommen nicht bereits im Jahre 2000, sondern erst nach Erlass des Urteils des Obergerichts und definitivem Eigentumserwerb im Jahre 2002 zugeflossen. Deshalb könne das Einkommen nicht mit einer Sondersteuer belegt, sondern müsse im Rahmen des Steuerjahres 2002 erfasst werden. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut.