Dagegen erhob B beim Obergericht Beschwerde, die mit Urteil vom 4. Dezember 2001 gutgeheissen wurde. Die Genehmigung des Kaufvertrages, wie sie der Gemeinderat Z erteilt hatte, wurde als richtig bestätigt. Daraufhin wurde das Rechtsgeschäft im Hauptbuch eingetragen und der Eigentumsübergang im April 2002 im Kantonsblatt publiziert. Mit Verfügung vom 11. April 2002 wurde B für den Betrag von Fr. 140'000.-- (angerechnete Entschädigung für Pflegeleistungen) zu einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Jahr 2000 veranlagt.