Zuvor hatte die Käuferin gegenüber dem Gemeinderat die Erklärung abgegeben, das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu veräussern. Am 22. März 2001 wurde dann der Kaufvertrag bzw. der Eigentumsübergang beim Grundbuchamt angemeldet. Mit Entscheid vom 17. Juli 2001 hob der Regierungsstatthalter des Amtes X als Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen die vom Gemeinderat Z erteilte Zustimmung von Amtes wegen auf, weil die Interessen des Mündels beim Verkauf des Grundstücks nicht hinreichend gewahrt worden seien. Dagegen erhob B beim Obergericht Beschwerde, die mit Urteil vom 4. Dezember 2001 gutgeheissen wurde.