Der 1944 geborene A ist schwer behindert und nach Art. 369 ZGB entmündigt. Er wird von Geburt auf von seiner Mutter B, geb. 1921, betreut. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. August 2000 verkaufte A seiner Mutter B das Grundstück Nr. 735 in der Gemeinde Z. An den Kaufpreis von Fr. 203'000.-- wurde u.a. ein Betrag von Fr. 140'000.-- als Pflegelohn für die erbrachte Pflege angerechnet. Mit Verfügung vom 7. März 2001 erteilte der Gemeinderat Z dem Verkauf des Grundstückes durch A gemäss Art. 421 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung. Zuvor hatte die Käuferin gegenüber dem Gemeinderat die Erklärung abgegeben, das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu veräussern.