{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-86_2004-11-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2520", "Checksum": "1c5a5a575b2fec11b805d321960cbeb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 86", "2004 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.11.2004 A 04 86 (2004 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. 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Dies steht in Einklang mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 151 Abs. 2 OR, wonach für den Beginn der Wirkungen der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Bedingung in Erfüllung geht (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 4225). Zwar sind die erwähnten Normen in der Regel dispositiver Natur, und die Parteien können eine andere Abrede treffen. Doch kann weder eine solche abweichende Abrede noch die ex tunc Wirkung nach Erteilung der Genehmigung die Grundsätze der steuerrechtlichen Realisation umstossen. Denn die Zurechnung der steuerbaren Einkünfte zu einer bestimmten Bemessungsperiode setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über eben diese Einkünfte innerhalb dieser Periode verfügen kann und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Der Einkommenszufluss ist damit letztlich immer ein faktischer Vorgang, selbst wenn rechtlich zwischen Anspruchsbegründung bzw. Anspruchserwerb einerseits und Anspruchserfüllung anderseits unterschieden wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O, N 4 zu Art. 210 DBG). f) (¿) g) Das Bundesgericht stellt für Einkünfte aus der Veräusserung von Grund-stücken auf den Zeitpunkt ab, in welchem der Kaufvertrag durch öffentliche Beurkundung rechtsgültig abgeschlossen wurde und seine Erfüllung nicht unsicher erscheint (StE 2003 B 21.2 Nr. 17 und weitere Urteile). Diese Praxis ist aber besonders im Hinblick auf die Stellung des Veräusseres und dessen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung entwickelt worden. So ging es im Urteil des Bundesgerichts i.S. G. vom 1. November 1991 (publiziert in: StE 1992 B 21.2 Nr. 6 Erw. 3b = ASA 61,666 ff.) um die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Liegenschaften. Auch im Urteil vom 31. März 2003 ging es um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsgrundstücken. Dabei bestätigte das Gericht den Grundsatz der Zurechnung im Zeitpunkt des rechtsgültigen Abschlusses des Veräusserungsvertrages. In jenem Zeitpunkt werde der feste Anspruch begründet, und es sei mit der Besteuerung des Liegenschaftsgewinns nicht bis zur Vertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch, zuzuwarten (StE 2003 B 21.2 Nr. 17). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes (aus der Sicht des Verkäufers), sondern um die Besteuerung des Eigentumserwerbs (aus der Sicht der Käuferin). Allerdings ist der Eigentumserwerb - wie erwähnt - nicht unmittelbares Objekt der Einkommensbesteuerung, sondern nur Anknüpfungspunkt für die steuerrechtliche Erfassung der Abgeltung der erbrachten Pflegeleistungen. Insofern können auch die Grundsätze im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräusserung von Grundstücken nicht direkt auf den hier streitigen Fall übertragen werden; dies umso weniger, als eben nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin bei Vertragabschluss mangels Vorliegen der vormundschaftlichen Genehmigung nicht als feste Forderung im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden kann. 4.- a) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Entschädigung von Fr. 140'000.-- für die erbrachten Pflegeleistungen nicht in das Bemessungsjahr 2000 fällt und deshalb auch nicht mit einer Jahressteuer auf ausserordentliche Einkünfte nach Massgabe von § 251 StG erfasst werden darf. Die Entschädigung gilt als im Steuerjahr 2002 realisiert und ist daher in diesem Jahr als Einkommen zu besteuern. |"}