{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-86_2004-11-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2520", "Checksum": "1c5a5a575b2fec11b805d321960cbeb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 86", "2004 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.11.2004 A 04 86 (2004 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "73f0bb295c9113a222b1631d0137c595", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.11.2004 A 04 86 (2004 II Nr. 24)\nRegeste:\n§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n abgeschlossen worden ist, hat für den Bevormundeten bzw. Entmündigten nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfts (Art. 424 ZGB). Die volle Gültigkeit des Vertrages steht somit unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag zustimmt (Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 421/422 ZGB, N 4 zu Art. 424 ZGB). Eine (rechtskräftig) erteilte Zustimmung hat zur Folge, dass der Vertrag oder das Rechtsgeschäft rückwirkend in Kraft tritt. Auf der anderen Seite führt eine Ablehnung des Geschäfts durch die Vormundschaftsbehörde dazu, dass das Rechtsgeschäft ebenfalls rückwirkend (ex tunc) dahinfällt und allfällig bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind (zum Ganzen: Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 530 und 533; Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, Zürich 2001, Rz. 616 ff.). d) Gemäss dieser Rechtslage kann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (4.8.2000) von einem festen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung der Pflegeentschädigung nicht gesprochen werden. Die Vereinbarung stand unter der Bedingung der zwingend erforderlichen Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde, die im öffentlichen Interesse das Geschäft unter dem Blickwinkel der Ausgewogenheit und der Berücksichtung der Interessenlage des Mündels zu prüfen hatte. Diese Genehmigung erfolgte erst mit Verfügung vom 7. März 2001 und somit nicht im Bemessungsjahr 2000. Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Gemeinderat habe die Genehmigung bereits im Dezember 2000 erteilt, kann darauf nicht abgestellt werden. Der Gemeinderat Z hatte zwar sogleich nach Abschluss des Kaufvertrages erstmals dem Kaufvertrag zugestimmt, betrachtete diese Genehmigung jedoch nicht als abschliessend, wie sich aus dem Entscheid des Regierungsstatthalters vom 17. Juli 2001 ergibt. Vormundschaftsbehörde und Aufsichtsbehörde hatten über die Zustimmungswürdigkeit des Kaufvertrages unterschiedliche Auffassungen. Das führte dazu, dass der Regierungsstatthalter die mittlerweile rechtskräftige Zustimmungsverfügung vom 7. März 2001 aufhob und so die Beschwerdeführerin veranlasste, das Obergericht als Beschwerdeinstanz anzurufen. Zwar lässt sich der Standpunkt vertreten, der Schwebezustand des Kaufvertrages sei mit dem vorläufigen Eintritt der Rechtskraft des gemeinderätlichen Genehmigungsentscheides weggefallen, umso mehr, als der Notar den Kaufvertrag offenbar am 22. März 2001 beim Grundbuchamt angemeldet hatte. Eine solche Betrachtungsweise erweist sich aber als nur formale. Zum einen hatte sich die Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung - verpflichtet, künftig über das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu verfügen. Zum anderen wurde die Rechtslage durch das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsstatthalters erneut kompliziert und der Bestand des Kaufvertrages in Frage gestellt. Der Regierungsstatthalter entzog denn auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, um bedrohte Interessen des Entmündigten einstweilen zu schützen. Das Obergericht, das bis zu seinem Endentscheid bezüglich der aufschiebenden Wirkung keine andere Anordnung erliess, schützte die Auffassung des Regierungsstatthalters in diesem Punkt. Es sei richtig gewesen, bis zur definitiven Klärung der Rechtslage den Eintrag des umstrittenen Vertrages ins Grundbuch einstweilen zu verhindern. Damit war bis zum Erlass des Urteils durch das Obergericht die Zustimmung des Gemeinderates vorläufig aufgehoben, und der Kaufvertrag befand sich im Zustand der Schwebe und konnte nicht vollzogen werden. Wie bereits ausgeführt, sind nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen zu berücksichtigen. Bleibt bei aufschiebend bedingten Rechtsgeschäften der Erwerb von Einkommen bis zum Eintritt eines künftigen Ereignisses in der Schwebe, erfolgt der Zufluss in dem Zeitpunkt, in welchem der Schwebezustand wegfällt oder feststeht, dass der Empfänger das fragliche Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 8 zu Art. 210 DBG). Die endgültige Klärung der Rechtslage und die darauf folgende Erfüllung der Ansprüche der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem Gesagten erst im Jahre 2002, und folglich hat das Einkommen steuerrechtlich erst in diesem Jahr als realisiert zu gelten. e) Die Vorbringen der Steuerbehörden können an diesem Ergebnis nichts ändern. Zwar ist es richtig, dass die Kaufvertragsparteien den Übergang von Nutzen und Schaden rückwirkend per 1. Januar 2000 festsetzten. Es trifft auch zu, dass eine rechtskräftige Zustimmung zum Kaufvertrag gestützt auf Art. 421 Ziff. 1 ZGB die Vertragswirkungen ex tunc eintreten lässt. Damit allein kann jedoch der Einkommenszufluss im Steuerjahr 2000 nicht begründet werden. Eine Rückwirkung im engen Rechtssinne liegt nicht vor. Eine solche kann nur vom Gesetz angeordnet werden, das in solchen Fällen die Fiktion aufstellt, der Tatbestand eines Rechtsgeschäfts habe schon anfänglich vorgelegen, obwohl er erst später eintrat (z.B. im Fall von Art. 10 OR; BGE 99 II 301). Dass die Parteien eines Kaufvertrages grundsätzlich den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr, die mit der Sache verbunden sind, frei (und damit auch rückwirkend, d.h. vor Vertragsschluss) vereinbaren können, lässt der Gesetzgeber zwar zu (Art. 185 Abs. 1 OR). Liegt aber ein Vertrag vor, der unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird,"}