{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-86_2004-11-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2520", "Checksum": "1c5a5a575b2fec11b805d321960cbeb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 86", "2004 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.11.2004 A 04 86 (2004 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "73f0bb295c9113a222b1631d0137c595", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.11.2004 A 04 86 (2004 II Nr. 24)\nRegeste:\n§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Der 1944 geborene A ist schwer behindert und nach Art. 369 ZGB entmündigt. Er wird von Geburt auf von seiner Mutter B, geb. 1921, betreut. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. August 2000 verkaufte A seiner Mutter B das Grundstück Nr. 735 in der Gemeinde Z. An den Kaufpreis von Fr. 203'000.-- wurde u.a. ein Betrag von Fr. 140'000.-- als Pflegelohn für die erbrachte Pflege angerechnet. Mit Verfügung vom 7. März 2001 erteilte der Gemeinderat Z dem Verkauf des Grundstückes durch A gemäss Art. 421 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung. Zuvor hatte die Käuferin gegenüber dem Gemeinderat die Erklärung abgegeben, das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu veräussern. Am 22. März 2001 wurde dann der Kaufvertrag bzw. der Eigentumsübergang beim Grundbuchamt angemeldet. Mit Entscheid vom 17. Juli 2001 hob der Regierungsstatthalter des Amtes X als Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen die vom Gemeinderat Z erteilte Zustimmung von Amtes wegen auf, weil die Interessen des Mündels beim Verkauf des Grundstücks nicht hinreichend gewahrt worden seien. Dagegen erhob B beim Obergericht Beschwerde, die mit Urteil vom 4. Dezember 2001 gutgeheissen wurde. Die Genehmigung des Kaufvertrages, wie sie der Gemeinderat Z erteilt hatte, wurde als richtig bestätigt. Daraufhin wurde das Rechtsgeschäft im Hauptbuch eingetragen und der Eigentumsübergang im April 2002 im Kantonsblatt publiziert. Mit Verfügung vom 11. April 2002 wurde B für den Betrag von Fr. 140'000.-- (angerechnete Entschädigung für Pflegeleistungen) zu einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Jahr 2000 veranlagt. Nach dem Einspracheverfahren gelangte B an das Verwaltungsgericht und machte geltend, entgegen der Auffassung der Steuerbehörden sei ihr das Einkommen nicht bereits im Jahre 2000, sondern erst nach Erlass des Urteils des Obergerichts und definitivem Eigentumserwerb im Jahre 2002 zugeflossen. Deshalb könne das Einkommen nicht mit einer Sondersteuer belegt, sondern müsse im Rahmen des Steuerjahres 2002 erfasst werden. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.- a) Gemäss § 54 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Diese Regel findet sich mit gleichem Wortlaut in Art. 210 Abs. 1 DBG und Art. 64 Abs. 1 StHG. Die zeitliche Bemessung des Einkommens wird mitbestimmt durch die Frage, welches Einkommen in der Bemessungsperiode als realisiert zu gelten hat. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es darauf an, wann die steuerpflichtige Person über einen bestimmten Einkommensbestandteil disponieren kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (StE 2000 B 23.41 Nr. 3; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 267 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtssprechung). Bei einer Geldleistung wird in der Regel bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend betrachtet, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. In diesem Zusammenhang wird von der sogenannten Soll-Methode gesprochen; abgestellt wird auf die (vermutliche) Durchsetzbarkeit der durch Rechtsgeschäft begründeten Forderung (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 268; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 5 zu Art. 210 DBG). Ist dagegen die Erfüllung der Forderung unsicher, wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt (sog. Ist-Methode). So wenn unbestimmt ist, ob der Steuerpflichtige effektiv das Einkommen erzielen kann, weil z.B. sein Schuldner nicht zahlungswillig oder zahlungsfähig ist (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 6 zu Art. 210 DBG). Auch beim Erwerbseinkommen bedient man sich häufig der Ist-Methode, und es wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Forderung (Zahlung oder Gutschrift) abgestellt (ASA 60,141 f.). b) Im vorliegenden Fall schloss B mit ihrem Sohn am 4. August 2000 den Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 735, wobei ein Teil des Kaufpreises durch die Anrechnung des Pfleglohnes über den Betrag von Fr. 140'000.-- getilgt wurde. Überdies vereinbarten die Parteien, den Übergang von Nutzen und Schaden auf den 1. Januar 2000 rückwirkend eintreten zu lassen. (¿) c) Der Verkäufer A ist als entmündigte und unter die elterliche Sorge seiner Mutter gestellte Person grundsätzlich handlungsunfähig (Art. 17 ZGB i.V.m. Art. 369 und Art. 385 Abs. 3 ZGB; Langenegger, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 7 zu Art. 369 ZGB). Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen braucht er die Zustimmung seiner Mutter als der gesetzlichen Vertreterin. Wegen der Interessenkollision (Erledigung der Nachlasssache) wurde A beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Beiständin C vertreten, die namens des Verkäufers die öffentliche Urkunde unterzeichnete. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Kaufvertrag über das Grundstück, um erfüllt werden zu können, mittels behördlichem Verwaltungsakt der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden musste (Art. 421 Ziff. 1 ZGB). Die Vertragsparteien beauftragten denn auch den Notar, die vormundschaftliche Genehmigung einzuholen und nach deren Vorliegen das Rechtsgeschäft beim Grundbuchamt anzumelden. Solange keine rechtskräftige Zustimmung vorliegt, bleibt das Rechtsgeschäft allerdings in der Schwebe. Ein Geschäft, das ohne die vom Gesetz verlangte Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten"}