vgl. Wegleitungen/Weisungen der entsprechenden Kantone zur Steuererklärung). Schliesslich ist der Kantonalen Steuerverwaltung auch zuzustimmen, dass eine Berechnung der Lebenshaltungskosten in Prozenten der Grundtaxe auch den unterschiedlichen Heimgrundkosten besser Rechnung trägt. Wer ein luxuriöses Pflegeheim wählt, soll auch die höheren Lebenshaltungskosten bzw. einen höheren Selbstbehalt tragen, zumal anzunehmen ist, der Pflegebedürftige hätte auch beim Verbleib in der eigenen Wohnung entsprechend mehr für seine persönlichen Bedürfnisse aufgewendet. Der zusammengefasste Sachverhalt und die weiteren Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 60 / A 04 61 zu finden. |