Zimmer 2000, Kantone und Grossregionen der Schweiz) sowie Nebenkosten von ermessensweise Fr. 150.- (vgl. Erw. 3b). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1733.- monatlich bzw. ca. Fr. 58.- pro Tag. Dieser Betrag entspricht nun aber in etwa den gemäss den kantonalen Weisungen errechneten 40% der Grundtaxe des Alters- und Pflegeheimes X von Fr. 62.- pro Tag. Dies erhellt, dass die kantonale Praxis, nach der die Lebenshaltungskosten, die in der eigenen Wohnung hätten aufgewendet werden müssen, auf 40% der Grundtaxe festgesetzt werden, mit der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben (Kosten abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum) vereinbar ist.