Schliesslich wurden für A für die 21?2-Zimmerwohnung Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1450.- (inkl. Nebenkosten) angerechnet. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums sind jedoch Mietzinsen für eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, das der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit benützt, auf das Normalmass herabzusetzen (Ziff. II/1 mit Verweis auf BGE 119 II 73). Zweifelsohne handelt es sich bei der von A vor ihrem Pflegeheimaufenthalt bewohnten Wohnung um eine eher teure 21?2-Zimmerwohnung, so dass lediglich ein entsprechend reduzierter Mietzins zu berücksichtigen ist.