Werden die Grundtaxen zur Ermittlung des Selbstbehaltes um das betreibungsrechtliche Existenzminimum gekürzt, ist daher lediglich ein reduzierter Grundbetrag anzurechnen. Im Rahmen der Sozialhilfe wird gemäss SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) bei bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgaben (für Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Coiffeur) je nach körperlicher und geistiger Mobilität ein Betrag zwischen Fr. 255.- und Fr. 510.- gewährt (Ziff. B.2.5).