Dieses Vorgehen würde bei jedem Steuerfall eine aufwändige Berechnung des Existenzminimums bedingen. Zudem würde bei unterschiedlichen Heimgrundkosten kein Unterschied gemacht; der Aufenthalt in einem Luxuspflegeheim würde demjenigen in einem normalen Heim gleichgestellt. b) Auf den ersten Blick weicht der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im vorliegenden Fall auf Grundlage ihres Kreisschreibens bzw. der Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums errechnete Selbstbehalt von ca. Fr. 95.- erheblich vom Selbstbehalt gemäss kantonaler Praxis ab. Zu beachten ist jedoch das Folgende: Wie in Erw.