Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnete für A im Rahmen einer Modellrechnung (soweit dies aufgrund der Akten möglich sei) ein Existenzminimum bzw. einen Selbstbehalt an Lebenshaltungskosten von Fr. 2900.- monatlich bzw. ca. Fr. 95.- pro Tag. Dabei berücksichtigte sie folgende Beträge: Grundbetrag Fr. 1100.-, Miete Fr. 1350.-, Nebenkosten Fr. 100.- und Krankenkassenprämien Fr. 350.-. Die Kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Berechnung des Selbstbehaltes gemäss Kreisschreiben als sachlich nicht gerechtfertigt und im Ergebnis gesetzwidrig. Dieses Vorgehen würde bei jedem Steuerfall eine aufwändige Berechnung des Existenzminimums bedingen.