Gemäss Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer berechnen sich die vom Steuerpflichtigen selbst zu tragenden Lebenshaltungskosten nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Nach diesen Richtlinien ist der Notbedarf u.a. aus dem monatlichen Grundbetrag (Fr. 1100.- für einen Alleinstehenden) zuzüglich Mietkosten, Heizkosten, Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) zu errechnen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnete für A im Rahmen einer Modellrechnung (soweit dies aufgrund der Akten möglich sei) ein Existenzminimum bzw. einen Selbstbehalt an Lebenshaltungskosten von Fr. 2900.- monatlich bzw. ca. Fr. 95.- pro Tag.