Tritt eine pflegebedürftige Person in ein teureres Alters- und Pflegeheim ein, erhöht sich zwar dieser Selbstbehalt, es darf aber angenommen werden, sie hätte auch für die Lebenshaltung in einer eigenen, allenfalls grösseren Wohnung einen höheren Betrag aufgewendet. Hätte A im vorliegenden Fall in ihrer überdurchschnittlich teuren 21?2-Zimmerwohnung (Fr. 1350.-) verbleiben können, ergäbe sich gemäss Berechnungsweise von Naturaleinkünften ein Betrag von Fr. 2080.- monatlich bzw. Fr. 69.- pro Tag. Auch dieser Betrag weicht nur geringfügig vom errechneten Selbstbehalt von Fr. 62.- (40% von Fr. 155.-) ab. Nach dem Gesagten erweisen sich die kantonalen Weisungen zu § 40 Abs. 1 lit.