Bezüglich der Höhe des Marktwertes für Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft für Unselbständigerwerbende verfolgen die kantonalen Steuerbehörden sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung eine gleichlautende Praxis (vgl. Weisungen StG, § 24 Nr. 2 Rz. 2; Kreisschreiben ESTV Nr. 2 vom 15.12.2000, Beilage 5, Merkblatt N 2/2001). In Bezug auf eine Unterkunft in Wohnungen halten die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. das Merkblatt zum Kreisschreiben fest: