Damit ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit erfüllt. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestand somit vorliegend während der gesamten strittigen Veranlagungsperiode, weshalb nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätten aufgewendet werden müssen, für das ganze Jahr abgezogen werden können. Zu prüfen bleibt, wie die Kürzung des Abzuges zu berechnen ist. 3. - a) (...) b) Wie dargetan, wird nach kantonaler Praxis der von einem Heiminsassen zu tragende Anteil an den Lebenshaltungskosten auf 40% der Grundtaxe festgesetzt.