43bis Abs. 1 AHVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet, kann offen bleiben, da A unbestritten seit 1. April 2002 eine Hilflosenentschädigung der AHV infolge Hilflosigkeit im mittleren Grad erhielt. Nach Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung u.a., wenn die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat und weiterhin besteht. Damit ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit erfüllt.